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   VerfGH Bayern, 21.02.1986 - 6-VII-85, Vf 7-VII-85   

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https://dejure.org/1986,7599
VerfGH Bayern, 21.02.1986 - 6-VII-85, Vf 7-VII-85 (https://dejure.org/1986,7599)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21.02.1986 - 6-VII-85, Vf 7-VII-85 (https://dejure.org/1986,7599)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21. Februar 1986 - 6-VII-85, Vf 7-VII-85 (https://dejure.org/1986,7599)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 633
  • VerfGH 39, 17
 
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Wird zitiert von ... (41)

  • VerfGH Bayern, 31.05.2006 - 1-VII-05

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans wegen eklatanter Verstöße der Planung

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  • VerfGH Bayern, 13.08.2008 - 18-VII-06

    Unzulässige Popularklage gegen Bebauungsplan

    Die Popularklage ist unzulässig, wenn die geltend gemachte Verletzung einer Grundrechtsnorm nach Sachlage von vornherein nicht möglich ist, weil der Schutzbereich des angeblich verletzten Grundrechts durch die angefochtene Rechtsvorschrift nicht berührt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.2.1986 = VerfGH 39, 17/21).

    Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellende Darlegungen des Antragstellers sind besonders bei solchen Normen von Bedeutung, die keine abstrakt-generellen Rechtsvorschriften im klassischen Sinn sind, sondern auch konkret-individuelle Elemente enthalten, wie das vor allem bei Bebauungsplänen und vergleichbaren Planungs- und Organisationsregelungen der Fall ist (VerfGH 39, 17/21 f.; VerfGH vom 31.5.2006 = VerfGH 59, 109/114).

    Gleichwohl handelt es sich dabei noch um eine Frage der Zulässigkeit (vgl. VerfGH 39, 17/22).

    Ein Grundstück kann aus der Sicht des Eigentumsgrundrechts sowohl situationsbelastet als auch situationsbegünstigt sein (VerfGH vom 23.1.1986 = BayVBl 1986, 648/650; VerfGH 39, 17/22).

    Ein Verstoß gegen einfachrechtliche Regelungen oder die Grenzwerte der TA Lärm kann eine Verletzung des Art. 103 BV nur dann bewirken, wenn Lärmimmissionen - deutlich über der Grenze der Zumutbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 BImSchG liegende - Planungsauswirkungen haben, die die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch die Nachbargrundstücke schwer und unerträglich treffen (VerfGH vom 10.2.1983 = VerfGH 36, 1/8; VerfGH 39, 17/22 f.; BVerwGE 47, 144/154 f.).

  • VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

    Ein der verfassungsrechtli­chen Prüfung entzogener Progno­sespielraum des Volksgesetzgebers für die Beur­teilung solcher Gefahren ist im Übrigen nicht ersicht­lich (vgl. dazu VerfGH 39, 17/28; BVerfGE 50, 290/332 f.).
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